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NV Metallbau GmbH
Germanenstrasse 8
4313 Möhlin (AG)
Tel: +41 61 851 31 11
Fax: +41 61 851 31 12
Mail: info@nv-metallbau.ch
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1 | Geltungsbereich |
1.1 | Die „Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen“ gelten, soweit nicht besondere Bedingungen schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten. Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit dem Abschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der „Allg. Vertrags- und Lieferbedingungen“ und der besonderen Vertragsbedingungen, einschliesslich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener Geschäftsbedingungen. Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. |
1.2 | Der Zeitraum, innert dem die Firma an eine Offerte gebunden ist, wird in dieser angegeben. Falls nicht, anders angegeben, beträgt dieser 2 Monate. |
2 | Offerten |
2.1 | Alle Offerten erfolgen schriftlich. |
2.2 | Der Zeitraum, innert dem die Firma an eine Offerte gebunden ist, wird in dieser angegeben. Falls nicht anders angegeben, beträgt dieser 2 Monate. |
2.3 | Bei pauschalen Offerten werden keine zusätzlichen Abzüge akzeptiert. |
2.4 | Vorbehalten bleiben für alle Offerten geltende Abweichungen bei Submissionen. |
3 | Auftragsbestätigung |
3.1 | Alle Bestellungen werden von der "NV Metallbau GmbH" nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit den Verkaufsbedingungen getroffenen Abmachungen. |
3.2 | Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschliesslich administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat Rechnung Rechnung gestellt. Die „NV Metallbau GmbH“ übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungsänderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage. |
4 | Preise und Rechnungswesen |
4.1 | Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizer Franken (excl. MwSt), Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz „NV Metallbau GmbH“. |
4.2 | Die Termine für An-, Teil- und Endzahlung werden in den Auftragsbestätigungen bzw. Werkverträgen festgelegt. |
4.3 | Arbeiten, die in Regie offeriert wurden oder die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet werden müssen (insbesondere bei Montagearbeiten, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.) werden nach Aufwand berechnet. Massgebend für die Berechnung sind (wenn nicht vorgängig anders vereinbart) die branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife. |
4.4 | Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten. Massgebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialteuerungen. (KBOB) |
4.5 | Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab ab Werk „NV Metallbau GmbH“ oder während Montagearbeiten nicht von "NV Metallbau GmbH" verschuldete Verzögerungen eintreten. Im Normalfall beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage netto. Für verspätete Zahlungen behält sich „NV Metallbau GmbH“ vor, ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % sowie allfällige Unkosten zu verrechnen. |
4.6 | Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen, fällige Zahlungen zurückzuhalden oder zu kürzen. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind. |
4.7 | Zahlungsfristen mit entsprechendem Fälligkeitsdatum werden in der Regel nicht augehoben und gelten von der Ursprungsrechnung, auch dann, wenn aufgrund von unkorrekten/falschen Kundenangaben (zBsp. Rechnungsadresse) eine korrigierte Rechnung ausgestellt werden muss. „NV Metallbau GmbH“ behält sich vor, die entsprechenden Umtriebe separat mit 100 Schweizer Franken zu verrechnen. |
4.8 | In den Einheitspreisen inbegriffen sind: Massaufnahme, 2 kompl. Sätze Werkstattpläne, (zusätzliche Pläne werden nach SMU-Tarif verrechnet), Stücklisten herstellen und Montage. |
5 | Ausführung |
5.1 | Der Besteller ist verpflichtet, „NV Metallbau GmbH“ auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der Bestellung zu beachten sind, aufmerksam zu machen. |
5.2 | Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung „NV Metallbau GmbH" ausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden. |
5.3 | Der Besteller hat „NV Metallbau GmbH“ über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen „NV Metallbau GmbH“ abweichen, schriftlich zu unterrichten. „NV Metallbau GmbH“ übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen. |
5.4 | Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen dem Urheberrecht "NV Metallbau GmbH" und bleiben deren Eigentum. |
5.5 | Von „NV Metallbau GmbH“ nicht verschuldete Hindernisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks, Lieferverzögerungen und der gleichen – auch wenn diese bei Unterlieferanten eintreten -, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüched des Bestellers an „NV Metallbau GmbH“. |
5.6 | Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich „NV Metallbau GmbH" vor, die Ware erst nach erfolgtem Abruf herzustellen. |
6 | Lieferung und Montage |
6.1 | Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von „Hautle Metallbau AG“ nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen„NV Metallbau GmbH“ wegen höherer Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen. |
6.2 | „NV Metallbau GmbH“ ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, solange die vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vohergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug befindet. |
6.3 | Die gelieferten Waren bleiben Eigentum „NV Metallbau GmbH“, solange sie nicht voll bezahlt sind. „NV Metallbau GmbH“ ist berechtigt entsprechende Eigentumsvorbehalte eintragen zu lassen. |
6.4 | Hinsichtlich Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Arbeiten gelten allgemein folgende Bestimmungen: Der Besteller ist verpflichtet, die Waren bzw. die Arbeit nach Erhalt sofort zu prüfen. Wenn sichtbare Mängel zu beanstanden sind, muss der Kunde diese sofort, bei versteckten Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Empfang, schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die "NV Metallbau GmbH" nicht zu diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden. |
6.5 | Hinsichtlich der Abnahme von Montagearbeiten gelten, soweit nicht in Werkverträgen anderweitige Abmachungen getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 6.4. Für die Abnahme gilt SIA 118. |
6.6 | Auch Beanstandungen, die sich auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zum Zurückhalten von Zahlungen an „NV Metallbau GmbH“ für ordnungsgemäss gelieferte oder montierte Ware. |
6.7 | Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber „NV Metallbau GmbH“ keine Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Besteller hat in einem solchen Fall „NV Metallbau GmbH“ die vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraum zu vergüten, während dem „NV Metallbau GmbH“ montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die „NV Metallbau GmbH“ nicht einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue Montagetermine sind schriftlich zu vereinbaren, wobei allenfalls veränderte Kostensätze anwendbar werden. |
6.8 | Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Verbänden bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten. |
7 | Bauseitige Leistungen |
7.1 | • Alle Innen- und Aussengerüste • Alle Spitz- und Zuputzarbeiten, Bodenleger- und Spenglerarbeiten • Alle elektrischen Zuleitungen und Anschlüsse • Alle Storen inkl. Durchbrüche • Alle Bauanschluss-Kittfugen und Spengleranschlüsse • Kostenlose Benützung von allfälligen Liften • Zufahrt und Parkplatz für die Anlieferung mit LKW • Parkplatz für PW • Schutzmassnahmen gegen Beschädigung unserer Bauteile |
7.2 | Brandverhütung: Sicherheitsvorkehrungen zur Brandverhütung während den Montageschweissarbeiten sind ebenfalls bauseits. |
8 | Haftung und Garantie |
8.1 | Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen von Werkverträgen und Submissionen sowie allfällige, spezielle, produktspezifische Lieferbedingungen "NV Metallbau GmbH". Subsidiär gelten die Bestimmungen des OR. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung garantiert „NV Metallbau GmbH" nur im Umfang der seitens des Zulieferers/Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montageararbeiten allgemein die nachstehenden Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (z.Bsp. Dichtungen etc.). Sämtliche elektrische und mechanische Teile (1 Jahr Garantie, gem. SIA 343). Glasbruch ist in unserer Garantieleistung ausgeschlossen. (Wir empfehlen dem Kunden den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.) „NV Metallbau GmbH“ erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile zur Verfügung stellt. Zusätzlich übernimmt „NV Metallbau GmbH“ keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn „NV Metallbau GmbH“ über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der „NV Metallbau GmbH“ Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind. |
8.2 | Für die durch unser Personal montierten Konstruktionen leisten wir gemäss SIA 118 auf Ausführung und Funktionstüchtigkeit Garantie. Als Dokument der Garantie stellt „NV Metallbau GmbH“ nach vorgängig schriftlich vereinbarten Fällen Versicherungsgarantiescheine, gemäss SIA, bei einer namhaften Bank oder Versicherung, aus. Bargarantien oder Barrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind ausgeschlossen. Die Garantiefrist beginnt ab Datum der Lieferung und Montage des Abnahmeprotokolls bzw. spätestens ab Rechnungsdatum. |
9 | Anwendbares Recht und Gerichtsstand |
9.1 | Sofern nicht etwas Anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland Schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden. |
9.2 | Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und „NV Metallbau GmbH", gleichgültig aus welchen Gründen diese entstanden sind, ist in jedem Fall der Gerichtsstand Bernhardzell. Schweizerisches Recht und Gerichtsstand der „NV Metallbau GmbH" gelten auch für Einkäufe der „NV Metallbau GmbH“. Stand 10. Januar 2011. „NV Metallbau GmbH“ behält sich vor, jederzeit Änderungen der vorliegenden allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen ohne vorhergehende Ankündigung vorzunehmen. Die allg. Vertrags- und Lieferbedingungen sind auf der Homepage abrufbar. |